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   VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510   

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VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510 (https://dejure.org/2018,12760)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.04.2018 - 6 ZB 18.510 (https://dejure.org/2018,12760)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. April 2018 - 6 ZB 18.510 (https://dejure.org/2018,12760)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SG § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2, S. 3; GG Art. 4 Abs. 3
    Zur Erstattungspflicht von Ausbildungskosten nach vorzeitigem Ausscheiden einer Soldatin auf Zeit wegen Kriegsdienstverweigerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Zur Erstattungspflicht von Ausbildungskosten nach vorzeitigem Ausscheiden einer Soldatin auf Zeit wegen Kriegsdienstverweigerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4 Abs. 3 ; SG § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
    Erstattungspflicht von Ausbildungskosten nach vorzeitigem Ausscheiden einer Soldatin auf Zeit wegen Kriegsdienstverweigerung

  • rechtsportal.de

    Soldatenrecht; Soldatin auf Zeit; Medizinstudium; Antrag auf Kriegsdienstverweigerung; Entlassung aus dem Soldatenverhältnis; Rückforderung von Ausbildungsgeld; besondere Härte; Laufbahn; Erstattungsbetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510
    Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12).

    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 10; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15).

    Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 18).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 18).

    Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19, 20).

  • VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371

    Pflicht eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten zur Erstattung von

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510
    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 10; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).

    Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510
    Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510
    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 10; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Entlassung; Anerkennung als

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510
    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 10; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).
  • VG München, 12.12.2017 - M 21 K 16.2406

    Erstattung von Ausbildungsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510
    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 - M 21 K 16.2406 - wird abgelehnt.
  • VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus dem

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510
    Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.
  • VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen

    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 8; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 10; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 10).

    Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19, 20; BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 11).

    Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.

  • VGH Bayern, 16.08.2018 - 6 ZB 18.1446

    Erstattung von Ausbildungskosten von Zeitsoldaten nach Kriegsdienstverweigerung

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 11).

    Die ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte entsprechend ihrer Verwaltungspraxis in nicht zu beanstandender Weise (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14) anhand der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" berechnet, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.

  • VG München, 18.06.2018 - M 21 K 17.3239

    Erstattung der Kosten eines von der Bundeswehr finanzierten Masterstudiums nach

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -DokBer 2016, 113 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/C V 5 Nr. 97 = Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4; BayVGH vom 20.04.2018 - 6 ZB 18.510 - juris-Rn. 11).

    Die ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte entsprechend ihrer mehrfach obergerichtlich bestätigten Verwaltungspraxis (BayVGH vom 20.04.2018, a.a.O.; vom 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris-Rn. 15; vom 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris-Rn. 14) in nicht zu beanstandender Weise anhand der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" berechnet, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.

  • VG Regensburg, 11.06.2019 - RN 1 K 18.881

    Rückforderung von Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern für das Studium

    Die Aufwendungen, die die Klägerin dadurch erspart hat, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, hat die Beklagte entsprechend ihrer Verwaltungspraxis in nicht zu beanstandender Weise (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14) anhand der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" berechnet, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.
  • VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524

    Erstattung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis wegen

    Die zwangsläufig pauschalierende und generalisierende Berechnung der Höhe der ersparten Lebenshaltungs- bzw. Studienkosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.
  • VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Kriegsdienstverweigerung

    Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Verwaltungspraxis der Beklagten, die fiktive Berechnung der ersparten mittelbaren Ausbildungskosten auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" vorzunehmen (so bereits BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14).
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